Ratgeber/Pflicht 2027

GESETZESLAGE · STAND 20. OKTOBER 2026

E-Rechnungspflicht 2027: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Seit 2025 beginnt die Umstellung auf strukturierte Rechnungen. 2027 endet die Übergangsfrist für größere Aussteller, 2028 grundsätzlich für alle inländischen B2B-Umsätze. Hier steht, wer betroffen ist, welche Ausnahmen gelten und was eine echte E-Rechnung ausmacht.

KURZANTWORT

Die 800.000-Euro-Grenze entscheidet über 2027

Für Umsätze im Jahr 2027 dürfen Rechnungsaussteller mit einem Gesamtumsatz von höchstens 800.000 Euro im Vorjahr noch die Übergangsregel nutzen. Wer darüber liegt, muss bei betroffenen inländischen B2B-Umsätzen grundsätzlich E-Rechnungen ausstellen. Ab dem 1. Januar 2028 endet diese Umsatzgrenzen-Ausnahme.

GRUNDLAGE

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist nach § 14 UStG eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format. Dieses Format muss die elektronische Verarbeitung ermöglichen und grundsätzlich der europäischen Norm EN 16931 entsprechen oder mit ihr interoperabel sein.

E-RECHNUNGXRechnung

Strukturiertes XML, direkt maschinenlesbar.

E-RECHNUNGZUGFeRD

PDF/A-3 mit eingebettetem strukturiertem XML.

KEINE E-RECHNUNGEinfache PDF

Menschenlesbar, aber ohne strukturierte Rechnungsdaten.

FRISTEN

Der Zeitplan von 2025 bis 2028

1. Januar 2025

Empfang wird notwendig

Inländische Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können. Ein E-Mail-Postfach genügt. Für die Ausstellung dürfen bis Ende 2026 noch alle Unternehmen die allgemeine Übergangsregel nutzen.

1. Januar 2027

Umsatzgrenze von 800.000 Euro

Für Umsätze 2027 bleibt die Übergangsregel nur, wenn der Gesamtumsatz des Ausstellers im Vorjahr höchstens 800.000 Euro betrug. Größere Aussteller müssen grundsätzlich E-Rechnungen verwenden. Ein nicht normgerechtes EDI-Verfahren darf mit Zustimmung noch bis Ende 2027 weiterlaufen.

1. Januar 2028

Übergangsfristen enden

Bei betroffenen Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen ist die E-Rechnung dann der Regelfall – unabhängig von der Umsatzhöhe. Dauerhafte gesetzliche Ausnahmen gelten weiterhin.

GELTUNGSBEREICH

Wer ist von der Pflicht betroffen?

Die Pflicht betrifft grundsätzlich Leistungen eines inländischen Unternehmers an einen anderen inländischen Unternehmer für dessen Unternehmen. Als inländisch gilt, wer hier Sitz, Geschäftsleitung oder eine am Umsatz beteiligte Betriebsstätte hat. Auch Freiberufler, Vermieter, Ärzte, Vereine mit unternehmerischem Bereich und Kleinunternehmer gelten grundsätzlich als Unternehmer.

Entscheidend ist der konkrete Umsatz. Rechnungen an private Endverbraucher sind nicht Teil der B2B-E-Rechnungspflicht. Für Rechnungen an Behörden können zusätzlich die Regeln des öffentlichen Auftragswesens gelten, etwa XRechnung und Leitweg-ID.

AUSNAHMEN

Wann keine E-Rechnung vorgeschrieben ist

  • Rechnungen an private Endverbraucher (B2C)
  • Viele steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG
  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto
  • Fahrausweise, die als Rechnung gelten
  • Leistungen von Kleinunternehmern nach § 19 UStG
  • Bestimmte Leistungen an juristische Personen, die keine Unternehmer sind
Wichtig für Kleinunternehmer:

Sie sind von der Ausstellung einer E-Rechnung ausgenommen, müssen aber seit 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können.

FORMATE

XRechnung und ZUGFeRD

XRechnung ist ein strukturiertes XML-Format und besonders im Austausch mit Behörden verbreitet. ZUGFeRD kombiniert eine menschenlesbare PDF mit einem eingebetteten XML. Für die gesetzliche E-Rechnung muss das verwendete Profil die vollständigen strukturierten Rechnungsdaten nach EN 16931 enthalten. Bei ZUGFeRD sind dafür etwa die Profile EN 16931 und XRECHNUNG geeignet; reine Sicht- oder Minimalprofile reichen nicht.

Bei einem hybriden Format ist der strukturierte Teil maßgeblich. Weichen PDF und XML voneinander ab, sind die XML-Daten für die umsatzsteuerliche Beurteilung entscheidend.

PRAXIS

Empfangen und versenden

Das Gesetz schreibt keinen einzelnen Übermittlungsweg vor. Möglich sind zum Beispiel E-Mail, ein Download-Portal, eine elektronische Schnittstelle, EDI oder ein gemeinsam genutzter Speicherort. Welcher Weg verwendet wird, stimmen die Geschäftspartner miteinander ab.

Für die Empfangsbereitschaft reicht laut Bundesfinanzministerium bereits ein E-Mail-Postfach. Der Empfänger muss die Daten nicht zwingend automatisiert weiterverarbeiten, aber er muss den strukturierten Teil aufbewahren können.

ARCHIV

Acht Jahre im Originalformat aufbewahren

Ein- und ausgehende Rechnungen sind umsatzsteuerlich acht Jahre aufzubewahren. Bei einer E-Rechnung muss mindestens der strukturierte XML-Teil unversehrt in seiner ursprünglichen Form erhalten bleiben. E-RechnungDigital ist kein Archiv: Nach dem Download liegt die Aufbewahrung bei dir.

JETZT VORBEREITEN

Was du vor 2027 erledigen solltest

  1. E-Mail-Postfach oder Schnittstelle für den Empfang festlegen.
  2. Entscheiden, ob XRechnung, ZUGFeRD oder beide Formate gebraucht werden.
  3. Pflichtfelder und Käuferreferenzen im Rechnungsprozess erfassen.
  4. Eine unveränderbare Aufbewahrung des strukturierten XML organisieren.
  5. Rechnungsversand mit wichtigen Kunden und Behörden testen.
Erste E-Rechnung erstellen

FAQ

Häufige Fragen zur E-Rechnungspflicht

Wer muss ab 2027 E-Rechnungen ausstellen?

Für Umsätze im Jahr 2027 endet die allgemeine Übergangsfrist. Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr können die Umsatzgrenzen-Ausnahme nicht nutzen. Bei inländischen B2B-Umsätzen ist dann grundsätzlich eine E-Rechnung auszustellen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.

Was gilt für Unternehmen bis 800.000 Euro Umsatz?

Betrug der Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Vorjahr höchstens 800.000 Euro, darf er für Umsätze im Jahr 2027 noch Papier oder mit Zustimmung des Empfängers ein anderes elektronisches Format verwenden. Diese Übergangsregel endet am 31. Dezember 2027.

Ist eine normale PDF eine E-Rechnung?

Nein. Seit 2025 muss eine E-Rechnung strukturierte Daten enthalten und elektronisch verarbeitbar sein. Ein einfaches PDF gilt als sonstige Rechnung. ZUGFeRD kann dagegen eine E-Rechnung sein, weil die PDF ein strukturiertes XML enthält.

Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?

Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung ausgenommen. Sie müssen seit 1. Januar 2025 aber E-Rechnungen empfangen können.

Wie lange müssen E-Rechnungen aufbewahrt werden?

Umsatzsteuerlich sind ein- und ausgehende Rechnungen acht Jahre aufzubewahren. Bei einer E-Rechnung muss mindestens der strukturierte Teil unversehrt in seiner ursprünglichen Form erhalten bleiben.

QUELLEN

Offizielle Grundlagen

Stand: 20. Oktober 2026. Diese Seite erklärt die allgemeine Rechtslage und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung für deinen Einzelfall.